Rechtliches Dokument

Statuten des Vereins Bilderbund

Verein für künstlerische Jugendarbeit · Hochstraß 28, 3074 Stössing · Österreich · ZVR-Zahl 1491640739

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§ 1 — Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Bilderbund — Verein für künstlerische Jugendarbeit".

Er hat seinen Sitz in 3074 Stössing und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 — Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht vorrangig auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, durch die Erarbeitung von filmischen Formaten und weiteren gestalterischen Mitteln ihrer Sicht auf die Welt, mithilfe kreativer Arbeit, Ausdruck zu verleihen.

§ 3 — Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Ideelle Mittel:

  • Förderungsgelder
  • Zuschüsse von Bund, Land und Gemeinde
  • Sponsoren
  • Aufwandsentschädigungen

Materielle Mittel:

  • Kursgebühren
  • Beitrittsgebühren
  • Mitgliedsbeiträge
  • Aufwandsentschädigungen
  • Sponsoren
  • Zuschüsse von Bund, Land und Gemeinde
§ 4 — Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt.

§ 5 — Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können alle physischen Personen werden, die dem Vereinszweck dienen und sich aktiv an den vom Verein initiierten Projekten beteiligen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 — Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen, muss dem Vorstand jedoch mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, oder wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und unehrenhaften Verhaltens.

§ 7 — Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

§ 8–10 — Generalversammlung

Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Alle Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit; Statutenänderungen und Auflösung erfordern eine Zweidrittelmehrheit.

§ 11–13 — Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei bis acht Mitgliedern: Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in sowie gegebenenfalls deren Stellvertreter/innen. Die Funktionsdauer beträgt vier Jahre.

Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 14 — Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie prüfen die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel.

§ 15 — Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 — Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen soll zu gleichen Teilen auf die Mitglieder aufgeteilt oder einem Verein mit ähnlichem Zweck übertragen werden.